Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage II des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Küstenstaaten während der Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 vorzulegenden Daten wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen.
公约附件二第三条第1款(b)项,经有关沿海
请求,在编制
第七十六条提交
数据时,委员会可提供科学和技术咨询意见。