19.Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
不以订有条约为引渡条件的缔约国, 应确认第2条所述罪行为这些缔约国之间的可引渡罪行, 但须符合被请求国法律规定的条件。